V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung von 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘095.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), 2/3 ausmachend CHF 1‘396.65, zu verurteilen. Im Umfang von 1/3 sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 698.35, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.