Eine unbedingt auszufällende Geldstrafe könnte er demnach nicht bezahlen, weshalb von einer solchen keine präventive Wirkung zu erwarten wäre. Etwas anderes als eine Freiheitsstrafe vermag den Beschuldigten offensichtlich nicht zu beeindrucken. Die Strafe von 14 180 Strafeinheiten ist somit in Form von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Dabei steht die Gewährung des bedingten Strafvollzugs angesichts der erwähnten Vorstrafen nicht zur Debatte; besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB liegen nicht vor.