Weder unbedingte Geldstrafen, noch längere Freiheitsentzüge vermochten ihn bis heute von weiterer Delinquenz abzuhalten. Zudem ist seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug knapp ein Jahr vergangen und es scheint, dass der Beschuldigte in beruflicher und finanzieller Hinsicht nach wie vor nicht auf eigenen Füssen zu stehen vermag. (vgl. dazu die Ausführungen unter IV.16. Täterkomponenten hiervor). Eine unbedingt auszufällende Geldstrafe könnte er demnach nicht bezahlen, weshalb von einer solchen keine präventive Wirkung zu erwarten wäre.