Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen sechs und zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (DOLGE, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2013, N 25 zu Art. 34 m.w.H.). Der Beschuldigte ist massiv vorbestraft. Weder unbedingte Geldstrafen, noch längere Freiheitsentzüge vermochten ihn bis heute von weiterer Delinquenz abzuhalten.