13 gewesen bzw. hätten ihm von sich aus angeboten, das strafbare Verhalten auf sich zu nehmen und er selber habe dem jeweiligen Vorschlag lediglich noch zugestimmt (vgl. beispielhaft pag. 294 Z. 30 ff.). Zusammenfassend hält die Kammer deshalb fest, dass sie sich unter dem Titel von Art. 308 StGB nicht zu einer Strafmilderung, geschweige denn zu einer Strafbefreiung veranlasst sieht. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich vielmehr insgesamt leicht straferhöhend aus. Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich.