Stark negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschuldigte sein früheres deliktisches Verhalten immer wieder (und auch heute noch) als «Jugendsünden» (vgl. beispielhaft pag. 292 Z. 18 f.) und seine bisherigen Verurteilungen als «falsche Schuldsprüche» (vgl. beispielhaft pag. 294 Z. 25 f.) verharmlost. Ausserdem versuchte er im direkten Anschluss an sein Geständnis vom 27. Oktober 2015 stets, sein Verhalten im Zusammenhang mit der falschen Anschuldigung wortreich zu rechtfertigen.