_ vom 2. September 2015; dem Beschuldigten wäre es nämlich frei gestanden, das Schreiben – sollte es denn tatsächlich schon am 24. August 2015 verfasst worden sein – bereits Ende August 2015 der Polizei zugehen zu lassen. Denkbar ist auch, dass der Beschuldigte das schriftliche Geständnis erst später verfasste und es vordatierte, um ihm mehr Gewicht zu verleihen. Stark negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschuldigte sein früheres deliktisches Verhalten immer wieder (und auch heute noch) als «Jugendsünden» (vgl. beispielhaft pag.