308 StGB eine Strafbefreiung forderte (vgl. pag. 300). Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte wusste, dass F.________ ihn in der Einvernahme vom 2. September 2015 belastet hatte (vgl. pag. 74 Z. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass er seine falsche Anschuldigung aus eigenem Antrieb berichtigte – vielmehr sah er sich wohl aufgrund der bereits deponierten Aussagen von F.________ dazu gezwungen. Dabei kann auch nicht argumentiert werden, das schriftliche Geständnis des Beschuldigten datiere bereits vom 24. August 2015, mithin vor der Einvernahme von F.________ vom 2. September 2015;