Das Geständnis erfolgte jedoch zu einem sehr späten Zeitpunkt und nota bene nachdem der Beschuldigte schon die zweite Person fälschlicherweise belastet hatte, um von sich selber abzulenken. Und auch wenn der Beschuldigte das doch recht umfassende Geständnis immerhin noch rund zwei Monate vor der Anklageerhebung und nicht auf entsprechenden Vorhalt hin ablegte (vgl. pag. 94 Z. 17 ff.), so kann der Verteidigung dennoch nicht gefolgt werden, wenn sie im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung gestützt auf Art. 308 StGB eine Strafbefreiung forderte (vgl. pag.