Kommt hinzu, dass der Beschuldigte dies alles zu einem Zeitpunkt inszenierte, zu dem vor dem Obergericht des Kantons Bern gegen ihn ein Verfahren (SK 13 320, Urteil vom 13. Juni 2014) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. hängig war. Der Beschuldigte ist heute zwar geständig, das Fahrzeug am 3. März 2014 selber gelenkt bzw. E.________ diesbezüglich zu Unrecht belastet zu haben. Das Geständnis erfolgte jedoch zu einem sehr späten Zeitpunkt und nota bene nachdem der Beschuldigte schon die zweite Person fälschlicherweise belastet hatte, um von sich selber abzulenken.