293 Z. 15 ff.). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass in beruflicher und finanzieller Hinsicht sowie in Bezug auf seine Selbständigkeit und insbesondere die Wohnsituation beim Beschuldigten keine positive Entwicklung zu verzeichnen ist. Seine anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. August 2016 gemachten Ankündigungen (vgl. insbes. pag. 199 Z. 16 ff.: «Alle Stellen haben mir geraten, noch bis zur Verhandlung mit der Stellensuche zuzuwarten. Ich bin froh, wenn es nun durch ist […]») hat er nicht in die Tat umgesetzt.