Im Rahmen seiner Einvernahme in der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Angaben (vgl. pag. 292 Z. 21 ff.) und fügte ergänzend an, er sei gemäss ärztlichem Zeugnis von Dr. med. J.________ zu 100% arbeitsunfähig, er habe dieses Arztzeugnis gegenüber dem Sozialamt eingesetzt, damit von dieser Seite nicht zu viel Druck ausgeübt werde (pag. 292 Z. 30 ff.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass das angebliche Arztzeugnis nicht aktenkundig ist, bzw. durch die Verteidigung nicht eingereicht wurde. Auch gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er weiterhin bei seiner Mutter lebe (pag.