Vor diesem Hintergrund vermag die Tatsache, dass er in Bezug auf die Herbeiführung einer Strafverfolgung gegen E.________ bloss eventualvorsätzlich handelte, keine Strafminderung zu rechtfertigen. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur – er wollte mit der falschen Anschuldigung einen befürchteten Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit verhindern. Die Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts war offensichtlich gegeben. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt nicht vor.