Der Beschuldigte gab dabei die vollständigen Personalien des angeblichen Lenkers an, er hatte diese vorgängig auf einem Zettel notiert. Seine Tat hatte er also bestens vorbereitet, was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Unter dem Titel der zwar noch leichten aber dennoch nicht im ganz untersten Bereich des weiten Strafrahmens anzusiedelnden objektiven Tatschwere geht die Kammer von gut 120 Strafeinheiten aus.