Die Polizei in Wilhelmshaven konnte das Rechtshilfegesuch vom 1. Juli 2014 nämlich beantworten, ohne E.________ überhaupt vorladen zu müssen (vgl. E-Mail vom 21. August 2014, pag. 15: «Der als mutmasslicher Lenker bezeichnete E.________ ist hier bekannt und nicht mit der abgebildeten Person identisch»). Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Falschbezichtigung in der Schweiz erheblichen behördlichen Aufwand auslöste. Die Ermittlungen gingen – nachdem der Beschuldigte zuvor bereits mit F.________ einen falsche Person als Lenker bezeichnet hatte