14. Strafrahmen Falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1. StGB wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Vorliegend ist Ziff. 2 von Art. 303 StGB anwendbar, zumal die falsche Anschuldigung eine einfache Verkehrsregelverletzung, mithin eine Übertretung, betrifft. Der Strafrahmen reicht damit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.