Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen vollumfänglich an. In einem weiteren Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass keine Einwilligung seitens des zu Unrecht belasteten E.________ in die Falschbeschuldigung vorliegt. Darüber hinaus wird betont, dass eine Einwilligung, selbst wenn sie vorliegen würde, die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausschliessen würde. 12. Fazit Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 303 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 StGB wegen falscher Anschuldigung, begangen am 16. Juni 2014 in Biel, schuldig zu sprechen.