Ebenso hat kürzlich das Obergericht des Kantons Zürich entschieden (Urteil SB130229 vom 07.05.2014, Ziff. 2 der rechtlichen Würdigung). Somit hätte die Einwilligung von E.________ vorliegendenfalls richtigerweise nicht zum Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung führen dürfen. Vielmehr wäre – nachdem der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt sind und weder andere Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind – der Beschuldigte der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen gewesen.»