Vielmehr hat das Bundesgericht erwogen, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung sowohl das individuelle Rechtsgut der Ehre der Person als auch die Strafrechtspflege und damit ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt. Da bei Rechtsgütern der Allgemeinheit eine rechtsgültige Einwilligung nicht möglich sei, bleibe bei einer Einwilligung der falsch beschuldigten Person in die Verletzung ihres Individualrechtsguts die Strafbarkeit gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6P.43/2001 resp. 6S.216/2001 vom 31.05.2001 E. 9.a mit Hinweisen). Ebenso hat kürzlich das Obergericht des Kantons Zürich entschieden (Urteil SB130229 vom 07.05.2014, Ziff.