6S.216/2001 vom 31.05.2001 entschieden, dass im Falle des Einverständnisses der falsch beschuldigten Person nicht mit Trechsel/Affolter-Eijsten von einer Art. 303 StGB ausschliessenden Einwilligung ausgegangen werden könne. Vielmehr hat das Bundesgericht erwogen, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung sowohl das individuelle Rechtsgut der Ehre der Person als auch die Strafrechtspflege und damit ein Rechtsgut der Allgemeinheit schützt.