8 bei der falschen Selbstanzeige mitwirkender Dritter als Teilnehmer gemäss Art. 304 StGB strafbar sei, lässt sich angesichts der speziellen Sachverhaltssituation des zitierten Bundesgerichtsentscheids nicht halten. Entsprechend hat das Bundesgericht im Entscheid 6P.43/2001 resp. 6S.216/2001 vom 31.05.2001 entschieden, dass im Falle des Einverständnisses der falsch beschuldigten Person nicht mit Trechsel/Affolter-Eijsten von einer Art. 303 StGB ausschliessenden Einwilligung ausgegangen werden könne.