1 Abs. 2 StGB sein kann. Grund dafür war, dass – anders als im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt – der Lenker keine Beschuldigung gegenüber einer Behörde machte sondern bloss beim Tatentschluss der Beifahrerin mitwirkte. Damit erfüllte er das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigung bei einer Behörde gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB klarerweise nicht, weshalb eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung ausschied (BGE 111 IV 159 E. 2.d). Demgegenüber belastete vorliegend der Beschuldigte E._