Im zitierten Entscheid hatte das Bundesgericht zu beurteilen, wie der gemeinsame Beschluss eines Fahrzeuglenkers und der Beifahrerin, dass sich letztere als verantwortliche Lenkerin bei der Polizei meldet, im Hinblick auf die Strafbarkeit des tatsächlichen Lenkers zu qualifizieren ist. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Mitwirkung des Fahrzeuglenkers an der Beschlussfassung zur falschen Selbstbeschuldigung durch die Beifahrerin keine falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB), sondern bloss eine Beteiligung an falscher Selbstbeschuldigung im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sein kann.