225 f., S. 11 f. Entscheidbegründung): «Indessen ist anzufügen, dass der von Trechsel/Affolter-Eijsten verwiesene Bundesgerichtsentscheid bei näherer Betrachtung vorliegend nicht einschlägig ist und sich die darauf fussende Meinung dieser Kommentatoren nicht halten lässt. Im zitierten Entscheid hatte das Bundesgericht zu beurteilen, wie der gemeinsame Beschluss eines Fahrzeuglenkers und der Beifahrerin, dass sich letztere als verantwortliche Lenkerin bei der Polizei meldet, im Hinblick auf die Strafbarkeit des tatsächlichen Lenkers zu qualifizieren ist.