Die Kammer kommt nämlich zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 25. Januar 2017, es kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (pag. 225 f., S. 11 f. Entscheidbegründung): «Indessen ist anzufügen, dass der von Trechsel/Affolter-Eijsten verwiesene Bundesgerichtsentscheid bei näherer Betrachtung vorliegend nicht einschlägig ist und sich die darauf fussende Meinung dieser Kommentatoren nicht halten lässt.