Und selbst wenn man dem Beschuldigten glauben und davon ausgehen würde, E.________ habe in die Falschbeschuldigung eingewilligt, würde dies nach Auffassung der Kammer in rechtlicher Hinsicht nichts ändern. Die Kammer kommt nämlich zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 25. Januar 2017, es kann auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (pag.