303 StGB erfüllt und ein an der falschen Selbstanzeige mitwirkender Dritter als Teilnehmer gemäss Art. 304 StGB strafbar ist (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB Praxiskommentar, N 10 zu Art. 303 mit Verweis auf BGE 111 IV 159). Nach dem Ergebnis des oberinstanzlichen Beweisverfahrens ist entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen (vgl. pag. 225, S. 11 Entscheidbegründung) nicht von einer Einwilligung E.________s in die Falschbeschuldigung auszugehen (vgl. dazu die Ausführungen unter II.8. Beweiswürdigung hiervor). Und selbst wenn man dem Beschuldigten glauben und davon ausgehen würde, E.__