11. Einwilligung des Angeschuldigten? Die Verteidigung vertrat erstinstanzlich die Auffassung, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen, da E.________ in die falsche Beschuldigung eingewilligt habe. Sie verwies zur Begründung auf die Lehrmeinung von TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, wonach bei einer Einwilligung des Verletzten der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB und nicht derjenige der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB erfüllt und ein an der falschen Selbstanzeige mitwirkender Dritter als Teilnehmer gemäss Art.