7 rerausweises zu verhindern und nicht etwa darum, E.________ zu schaden bzw. diesen aus Feindschaft bei den Strafverfolgungsbehörden anzuschwärzen. Wie bereits ausgeführt, nahm er es aber bei der Verfolgung seines Ziels – der Abwendung der Strafverfolgung gegen sich selber – in Kauf, dass gegen E.________ eine Strafverfolgung eröffnet wird, er handelte mithin eventualvorsätzlich (vgl. dazu die Erwägungen unter II.8. Beweiswürdigung hiervor sowie pag. 224, S. 10 Entscheidbegründung).