__ offensichtlich wider besseres Wissen (vgl. dazu die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 224, S. 10 Entscheidbegründung). In Bezug auf die Frage, ob aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten auf eine Absicht, gegen E.________ eine Strafverfolgung herbeizuführen, geschlossen werden kann, oder ob ihm nur vorgeworfen werden kann, er habe lediglich in Kauf genommen, dass gegen E.________ eine Strafverfolgung herbeigeführt wird, geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, dass es dem Beschuldigten primär darum ging, sich selber der Strafverfolgung zu entziehen bzw. einen Entzug des Füh-