10. Subsumtion Der Beschuldigte handelte, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, tatbestandsmässig, indem er am 16. Juni 2014 E.________ bewusst zu Unrecht beschuldigte, sein vom Radar geblitztes Fahrzeug gelenkt und damit eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Die Beschuldigung erfolgte gegenüber der Polizei und damit gegenüber einer Behörde im Sinne von Art. 303 StGB. Weil der Beschuldigte das Delikt in Tat und Wahrheit selber begangen hat, handelte er bei der Falschbeschuldigung von E.________ offensichtlich wider besseres Wissen (vgl. dazu die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen auf pag.