1) oder eine Übertretung (Ziff. 2) begangen. Schliesslich muss die Beschuldigung gegenüber einer Behörde erfolgt sein. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter wider besseres Wissen handelt, was Eventualvorsatz ausschliesst. Zudem muss er die Herbeiführung einer Strafverfolgung beabsichtigen, wobei in dieser Hinsicht Eventualvorsatz ausreicht (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, StGB Praxiskommentar, N 2 ff. zu Art. 303).