9. Zum Tatbestand von Art. 303 StGB Nach Art. 303 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens (Ziff. 1) oder einer Übertretung (Ziff. 2) beschuldigt oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Angriffsobjekt ist somit ein Nichtschuldiger und die Tathandlung liegt bei der hier interessierenden Tatbestandsvariante gemäss Abs. 1 von Art. 303 Ziff. 1 StGB in der verbalen Behauptung, jemand habe ein Vergehen oder Verbrechen (Ziff. 1) oder eine Übertretung (Ziff.