6 Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand kommt die Kammer beweiswürdigend weiter zum Schluss, dass dem Beschuldigten nicht angelastet werden kann, es sei sein eigentliches Handlungsziel gewesen, dass gegen E.________ eine Strafverfolgung geführt wird. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass es ihm vordergründig darum ging, eine allfällige Strafverfolgung gegen sich selber zu verhindern. Er wusste aber, dass aufgrund seiner Anschuldigung stattdessen gegen E._____