Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer somit fest, dass der Beschuldigte E.________ gegenüber der Polizei als Fahrzeuglenker bezeichnete, ohne dass Letzterer etwas davon wusste, geschweige denn mit diesem Vorgehen einverstanden war. Die gegenteilige Darstellung des Beschuldigten ist eine reine Schutzbehauptung.