So gab er an, sich an ein Telefonat erinnern zu können, wobei E.________ in Hamburg gewesen sei und er selber in Rostock (pag. 295 Z. 4 ff.), führte aber gleich darauf aus (pag. 295 Z. 6 f.): «Ich habe mit jemandem gesprochen, mit seinem Bruder». Auf Nachfrage relativierte er diese Aussage dann wiederum wie folgt (pag. 295 Z. 9 ff.): «Ich kann mich nicht mehr gut erinnern. […] Ich habe viele Telefonate mit verschiedenen Leuten in verschiedenen Ländern gehabt.». Im Sinne eines Zwischenfazits hält die Kammer somit fest, dass der Beschuldigte E._____