Denn wäre es tatsächlich so gewesen, dass der Beschuldigte und E.________ telefonischen Kontakt gehabt hätten, wie der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachschob, hätte er dies mit Sicherheit schon in der Einvernahme vom 27. Oktober 2015 erwähnt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung zu dieser Frage erneut widersprüchlich aussagte, bzw. den telefonischen Kontakt zwar bestätigte, aber nicht einmal mehr wissen wollte, mit wem genau er gesprochen habe bzw. in diesem Zusammenhang erstmals einen angeblichen Bruder von E.________ erwähnte. So gab er an, sich an ein Telefonat erinnern zu können, wobei E.______