Vielmehr ist offensichtlich, dass der Beschuldigte einmal mehr versuchte, sich im Nachhinein zu rechtfertigen und sich selber und sein strafbares Verhalten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Denn wäre es tatsächlich so gewesen, dass der Beschuldigte und E.________ telefonischen Kontakt gehabt hätten, wie der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachschob, hätte er dies mit Sicherheit schon in der Einvernahme vom 27. Oktober 2015 erwähnt.