Diese Angaben des Beschuldigten sind jedoch in höchstem Masse unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch ein albanischer Autohändler bezahlt nicht einfach ohne Gegenleistung eine ungerechtfertigte Verkehrsbusse für einen Unbekannten aus der Schweiz. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Beschuldigte einmal mehr versuchte, sich im Nachhinein zu rechtfertigen und sich selber und sein strafbares Verhalten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen.