Als ich in Rostock meine damalige Freundin besucht habe, hatte ich mit dem Herrn noch telefonischen Kontakt, er rief mich an. Er sagte mir am Telefon, das sei lächerlich, das sei nichts, man solle ihm einfach die Busse schicken. Er wisse bereits von seinem Verwandten aus Grenchen davon». Erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte also den angeblichen telefonischen Kontakt mit dem zu Unrecht Beschuldigten und gab darüber hinaus an, E.________ sei mit der Falschbelastung einverstanden gewesen. Diese Angaben des Beschuldigten sind jedoch in höchstem Masse unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.