5 der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. August 2016 sah sich der Beschuldigte dann auf Vorhalt seiner Aussagen vom 27. Oktober 2015 (pag. 95 Z. 43 - 74) bemüssigt, von sich aus Präzisierungen zu machen, nicht ohne aber zuvor die vorgehaltenen Aussagen zu bestätigen (pag. 197 Z. 28 ff.): «Das trifft alles zu. Ich möchte aber noch einige Sachen zwischen den Zeilen anfügen, die ich noch präzisieren möchte, damit man das alles versteht. Zum E.________ möchte ich folgendes [recte: Folgendes] sagen: Ich habe ihn nicht zum Spass ausgewählt.