Für die Kammer ist auch nicht erstellt, dass dem so gewesen wäre. Die Vorinstanz stützt ihre diesbezügliche Annahme nämlich einzig auf die Aussage des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er sich mit E.________ telefonisch besprochen habe, dieser bereits informiert gewesen sei und die Sache als lächerlich bezeichnet bzw. gemeint habe, man solle ihm dann einfach die Busse schicken (pag. 197 Z. 31 ff.; vgl. dazu auch die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 225, S. 11 Entscheidbegründung).