und Z. 139 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 197 ff.) bestätigte der Beschuldigte dann grundsätzlich seine Angaben, wonach er selber der Fahrzeuglenker gewesen sei (pag. 197 Z. 26, Z.28 f.). Dabei blieb er auch in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 294 Z. 19 ff.). Betreffend die Beweisfrage, ob der fälschlicherweise beschuldigte E.________ mit der Falschbeschuldigung einverstanden war, hält die Kammer fest, dass sich die Anklage nicht zu dieser Frage äussert (pag. 117). Für die Kammer ist auch nicht erstellt, dass dem so gewesen wäre.