8. Beweiswürdigung Unbestrittenermassen bezichtigte der Beschuldigte anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 2014 (pag. 90 ff.) bewusst und zu Unrecht den Nichtschuldigen E.________, am 3. März 2014 in Biel den Personenwagen «Bentley» gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 19 km/h überschritten zu haben (pag. 91 Z. 27 ff. und Z. 36 f.). Dies, nachdem er in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2014 (pag. 87 ff.) zunächst noch angegeben hatte, es handle sich beim fraglichen Fahrzeuglenker um F.________ (pag. 88 Z. 22 ff., Z. 37 ff. und Z. 45 ff.).