mit dessen Einverständnis als Fahrer bezichtigt, was seine Strafbarkeit ausschliesse bzw. eventualiter zumindest bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 300). Ausserdem ist mit Blick auf den subjektiven Tatbestand beweismässig zu klären, ob der Beschuldigte im Sinne eines eigentlichen Handlungsziels wollte, dass gegen E.________ eine Strafverfolgung eröffnet wird, oder ob er dies lediglich billigend in Kauf nahm.