7. Sachverhalt und Beweisfragen Der durch die Kammer vorliegend rechtlich zu würdigende Sachverhalt gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift (vgl. II.6. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor) kann – zumindest was die objektiven Punkte betrifft – als erstellt gelten. Der Beschuldigte macht oberinstanzlich geltend, er habe E.________ mit dessen Einverständnis als Fahrer bezichtigt, was seine Strafbarkeit ausschliesse bzw. eventualiter zumindest bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.