398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot nicht, das Urteil kann in den angefochtenen Punkten also auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung