I.1. (Freispruch von der Anschuldigung der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege) und die Ziff. III.1. (Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 explizit nicht angefochten (pag. 242); diese Teile des erstinstanzlichen Urteils sind damit in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).