5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Wie erwähnt beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der falschen Anschuldigung, angeblich begangen am 16. Juni 2014 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die sich aus einer Verurteilung ergebende Sanktionsfolge und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 242). Diese Punkte sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber wurden die Ziff. I.1. (Freispruch von der Anschuldigung der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege) und die Ziff.