4. Die auf den Freispruch bzw. den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung sei entsprechend neu zu verlegen. Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 300.00.» Fürsprecher B.________ beantragte und begründete im Rahmen seines Parteivortrages sinngemäss Folgendes (pag. 300): «1. Es sei das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten inkl. Sanktion zu bestätigen. 2. Die oberinstanzlichen Kosten inkl. Entschädigung für die Verteidigung seien dem Staat aufzuerlegen.»